Aktuelle Gesetzgebung
Seit dem 31.12.2018 gilt das neue Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) im vollständigen Umfang und ist somit die gesetzliche Basis für den Strahlenschutz in Deutschland.
Die für die Röntgendiagnostik bedeutendste Neuregelung ist die Einführung des Medizinphysikexperten. Dieser soll bei der Planung und beim Einsatz von Hochdosisgeräten beratend tätig sein, wobei eine ständige nicht erforderlich ist. Es ist ein Nachweis an die zuständige Aufsichtsbehörde vorzulegen, dass für neue Computertomographen und Interventionsanlagen eine Zusammenarbeit vereinbart wurde. Dies gilt auch für Standorte mit Betreiberwechsel, welche einer Sachverständigenprüfung unterliegen.
Die Übergangsfrist für Altgeräte, welche vor dem 31.12.2018 den Betrieb aufgenommen haben, endet am 31.12.2022. Danach ist auch für diese Geräte ein fachkundiger Medizinphysikexperte zu beauftragen und der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden.
Historisch begründet sich die Neuregelung des Strahlenschutzes durch die Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Europäischen Rates vom 05.12.2013. Am 27.06.2017 hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung beschlossen. Ziel war die Verbesserung des Strahlenschutzes, sowie bürokratische Hindernisse abzubauen und die Gesetzgebung übersichtlicher zu gestalten. Bis zum 31.12.2018 war der Strahlenschutz in Deutschland in zwei Segmente gegliedert. Zum einen die gefahrenabwehrrechtlichen Bestimmungen der Röntgenverordnung (Röntgendiagnostik und der Strahlentherapie mit Energien unter 1 MeV) und zum anderen die Strahlenschutzverordnung (Strahlentherapie und Nuklearmedizin). Das neue Strahlenschutzgesetz fasst formell die Vorgaben aus Röntgenverordnung, Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzvorsorgegesetz zusammen.